AGB // Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der vermittelnden Agentur (Cymage Ltd.) und den Agenturen, Unternehmen, Messeausstellern, etc. (im folgenden Auftraggeber oder Kunde genannt), an die vermittelt wird.
§1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen werden Bestandteil sowohl sämtlicher Verträge, Vereinbarungen und sonstigen geschäftlichen Beziehungen zwischen Cymage Ltd. (nachfolgend Cymage oder Agentur genannt) und ihren Kunden oder Auftraggebern als auch sämtlicher -schriftlicher und mündlicher- Angebote von Cymage, und zwar auch dann, wenn sie bei späteren Verträgen und Auftragsverhältnissen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Kunde, beziehungsweise der Vertragspartner insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
§2 Vertrag, Vermittlung und Ausführung
(1) Grundlage der Geschäftsbeziehung mit Kunden ist das individuelle Angebot von Cymage, in dem von den Vertragsteilen insbesondere Ort und Dauer der Veranstaltung, Art und Umfang der Tätigkeit, Anzahl des hierfür benötigten Personals sowie die Höhe der Vergütung definiert werden. Die Projektvereinbarung ist abgeschlossen, wenn der Auftraggeber Cymage einen Auftrag erteilt, den sie bestätigt (Firmenstempel und Unterschrift) und für den, unter Ausschluss eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
(2) Alle Aufträge werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – der Cymage Ltd. erteilt. In der Regel erfolgt die Beauftragung oder Bestätigung in schriftlicher Form. Mit der Auftragserteilung oder Bestätigung erkennt der Kunde, beziehungsweise Vertragspartner an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreibfehlern und Rechenfehlern in den von der Agentur vorgelegten Unterlagen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der Kunde, beziehungsweise Vertragspartner ist verpflichtet, die Agentur über derartige Fehler in Kenntnis zu setzten, so dass das Angebot oder die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
(3) Die Agentur behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Auftrages auch nach schriftlicher Zuleitung und/oder Bestätigung vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei 5 Tagen liegt, dem Kunden mitzuteilen.
(4) Das Einsatzpersonal wird von Cymage entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit Cymage schriftlich abzusprechen.
(5) Cymage kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart.
(6) Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. Cymage behält sich vor, den Auftrag aus wichtigem Grund (drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers) oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.
(7) Die im Auftrag festgelegte Arbeitszeit enthält folgende Pausenansprüche für das Einsatzpersonal: 4 Std. Arbeitzeit = 15 Min.; 6 Std. Arbeitszeit = 30 Min.; 8 Std. Arbeitszeit = 45 Min. und 10 Std. Arbeitzeit = 60 Min. Die Pauseninanspruchnahme erfolgt nach vorheriger Abstimmung zwischen Kunden und Personal.
(8) Da beim Abschluss der Projektvereinbarung die endgültige Projektdauer (noch) nicht bekannt ist, gilt der im Angebot aufgeführte Preisvorschlag lediglich als Schätzung. Demzufolge kann und wird der Auftraggeber keinesfalls Forderungen hinsichtlich des geschätzten Preisvorschlags geltend machen.
(9) Der Kunde stellt dem Einsatzpersonal von Cymage einen verschließbaren Raum zur Verfügung, in dem es sich umkleiden und seine eigene Kleidung hinterlassen kann. Nach Ablauf des Projekts hält sich das Personal von Cymage nicht unnötig länger in öffentlichen oder geschlossenen Räumen des Kunden auf.
(10) Der Kunde versorgt das Einsatzpersonal vernünftigerweise mit alkoholfreien Getränken und, falls das Projekt während der üblichen Essenszeiten stattfindet, mit kostenlosem Essen.
(11) Für jedes Projekt werden mindestens vier Stunden pro Mitarbeiter und Einsatztag im Projektpreis berechnet. Pausen während einer Schicht werden durchgehend berechnet.
§3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zwischen Cymage und dem Kunden geschlossen, schriftlichen Vertrag, bzw. aus der schriftlichen Bestätigung des Angebots an Cymage mit dem der Vertrag zustande kommt. Nebenabreden, Ergänzungen und Veränderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Änderungen oder Abweichungen (z.B. durch behördliche Auflagen) einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Cymage dem Kunden unverzüglich mit.
(3) Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht den Vertragsparteien kein Kündigungsrecht zu. Cymage ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes abweichend von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
(4) Kosten für An- und Abfahrt, sowie eventuell anfallende Parkkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(5) Für Ereignisse, wie z.B. Staus, Straßensperrungen, Unfälle, Pannen, Unwetter oder Ähnlichen, aus denen ein verspätetes Eintreffen der Mitarbeiter am Einsatzort resultiert bzw. die das Eintreffen der Mitarbeiter am Einsatzort unmöglich machen, kann Cymage nicht haftbar gemacht werden.
(6) Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält Cymage den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Cymage wird sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart hat.
(7) Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die weder der Auftraggeber noch Cymage zu vertreten haben, so behält Cymage den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.
§4 Abrechnung und Vergütung
(1) Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschließlich durch Cymage und ist – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Dabei ist das Einsatzpersonal nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder im Verhinderungsfalle die Angaben von Cymage als richtig anzuerkennen.
(2) Bei Differenzen zwischen dem bei Cymage abgegebenen Stundenzettel und der Kopie des Kunden gilt der bei Cymage abgegebene Stundenzettel als Grundlage für die Rechnungsstellung, es sei denn der Kunde kann belegen, dass die zustande gekommene Differenz nicht ihm zuzuschreiben ist.
(3) Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Soweit nichts anders vereinbart, erfolgen Flüge innerhalb Europas sowie Interkontinental-Flüge in der Business Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit dem jeweils geltenden steuerrechtlich festgelegten Pauschalbetrag berechnet. Alle Aufwendungen und Auslagen, die nicht bereits gemäß der Leistungsbeschreibung von der Agentur zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
(4)Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Cymage berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und das vermittelte Personal, ggf. auch von einer laufenden Veranstaltung, abzuziehen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
(5)Einwendungen bezüglich der von Cymage erstellten Rechnungen können innerhalb von acht Tagen nach Versand bei Cymage eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr bearbeitet und der Kunde verliert diesbezüglich seine Rechte.
(6) Die Agentur kann bereits bei der Erteilung des Auftrags für die voraussichtliche Vergütung unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme, beziehungsweise Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung, beziehungsweise weiterer so berechneter Vorschüsse abhängig machen.
§5 Kündigung und Stornierung
(1) Der Kunde kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden zur Zahlung der vereinbarten Honorare aus erbrachten Leistungen. Dazu zählen auch die sich aus den Vorbereitungen ergebenen Kosten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine nicht erteilte Genehmigung für die geplante Veranstaltung.
(2) Sofern der Vermittlungsauftrag nicht zeitlich befristet ist, kann er beiderseits mit einer Frist von drei Werktagen ordentlich gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Vermittlungsauftrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Jede Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht Cymage insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Honorare, bzw. Kosten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Gleiches gilt bei nicht gezahlten Vorschüssen, bzw. Anzahlungen, die zuvor vertraglich vereinbart wurden.
(4) Wird der Auftrag als Ganzes oder einzelne Positionen des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten auf Stundenbasis mit einem Stundensatz in Höhe von mindestens 50,00 EUR abgerechnet.
(5) Tritt der Kunde, beziehungsweise Vertragspartner von seinem erteilten Auftrag zurück, beziehungsweise liegt eine vollständige oder teilweise Stornierung vor, kann die Agentur – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – bis 07 Tage vor Projektbeginn: 25%, ab 07 Tage bis 48 Stunden vor Projektbeginn: 75%, ab 48 Stunden vor Beginn des Projekts: 100% für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstanden Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Als Grundlage gilt die Mindesteinsatzstundenzahl. Dem Kunden beziehungsweise Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.
(6) Die Voll- oder Teilstornierung einer Vereinbarung mit Cymage durch den Kunden hat schriftlich zu erfolgen. Zur Feststellung des Stornierungszeitpunkts gilt das Empfangsdatum der Stornierung bei Cymage.
§6 Haftung und Garantie
(1) Vorbehaltlich anderer als in diesen AGB getroffener gesetzlicher Regelungen haftet Cymage wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder Beschädigung an Personen oder Sachen durch das Einsatzpersonal oder Beauftragte von Cymage nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Kunden unterliegt, haftet Cymage nicht für eventuell entstehende Schäden.
(3) Ein dem Kunden zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird Cymage selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte. Anderweitige und darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.
(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts, etc. verstoßen. Cymage ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei den Vorbereitungen bekannt werden. Der Kunde stellt Cymage von Ansprüchen Dritter frei, wenn Cymage auf ausdrückliche Weisung und Wunsch des Kunden gehandelt hat.
(5) Soweit Cymage in Erfüllung des Vertrags im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit von Cymage auf die Auswahl des Vertragspartners und den Abschluss des Vertrags. Cymage ist nicht verpflichtet, die Durchführung dieser Verträge selbst zu überwachen. Sofern Cymage notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Cymage. Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer, etc.) ein, so haftet Cymage nur in dem Umfang, in dem der Dritte
Cymage gegenüber haftet.
(6) Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei Cymage anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.
(7) Der Kunde übernimmt die Verantwortung gegenüber Cymage für eventuelle Forderungen des Einsatzpersonals auf Schadenersatz, falls diesem ein ihm gehörender und, im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe, von ihm benutzten Gegenstand beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Insofern stellt der Kunde, beziehungsweise Vertragspartner die Agentur von etwaigen Ansprüchen des Einsatzpersonals frei.
§7 Konkurrenzschutz und Abwerbverbot
(1) Die von Cymage eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Kunden, weder Aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass dem Kunden das Einsatzpersonal durch ein anderes Unternehmen vermittelt wird. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 1.650,00 EUR pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§8 Geheimhaltung und Presse
(1) Informationen und Unterlagen von Cymage dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Vertragspartner sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu. Dies beinhaltet auch, dass Dritten keinerlei Auskunft über die vereinbarten Honorare gegeben wird.
(3) Presseerklärungen und Auskünfte, in denen auf Cymage Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung (auch per eMail) zulässig.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, die zur Vertragsdurchführung notwendigen Daten nicht ohne Einwilligung des Einsatzpersonals zu speichern, zu verarbeiten und/oder zu vermitteln. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, dem Personal keine Auskünfte über die dem Auftrag zugrunde liegenden Konditionen zu erteilen.
§9 Eigentums- und Urheberrecht
(1) Der Kunde und Cymage sind berechtigt, alle während der Auftragsdurchführung aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild- und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen.
(2) Leistungen und Teilleistungen von Cymage bleiben Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und für die im Angebot, bzw. Vertrag vereinbarte Nutzungsdauer.
(3) Änderungen von Leistungen durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Cymage und des Urhebers zulässig.
(4) Für die Nutzung von Leistungen und Teilleistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die vorherige schriftlich Zustimmung von Cymage erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.
§10 Sonstiges
(1) Die Agentur ist zur Zurückbehaltung von Unterlagen und sonstigen Gegenständen des Kunden, beziehungsweise Vertragspartners bis zur Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Kunden beziehungsweise Vertragspartner berechtigt, also auch wegen solcher Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, in dessen Rahmen die Unterlagen und/oder sonstigen Gegenstände übergeben wurden. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung als grob treuwidrig erscheinen müsste.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden beziehungsweise Vertragspartners gegen die Agentur kann nur wegen unbestrittener fälliger Gegenansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Der Kunde, beziehungsweise Vertragspartner ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung der Agentur nur berechtigt, soweit die Forderung des Kunden, beziehungsweise Vertragspartners schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Die dem Kunden aus der Beziehung zu der Agentur etwaig zustehenden Rechte sind ohne vorherige Zustimmung der Agentur nicht übertragbar.
(5) Cymage darf den Kunden und die Veranstaltung auf ihrer Web-Site in Schrift und Bild führen und in anderen Medien als Referenzkunden nennen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
(6) Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version ausschlaggebend.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie jeglicher vertraglicher Vereinbarungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen einer Kundenbeziehung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per eMail erfolgen.
(2) Insofern weist Cymage gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage i.S.d. § 28 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Cymage sichert zu, dass persönliche Daten streng vertraulich behandelt werden.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
(4) Der Vertragspartner hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens der Agentur unverzüglich anzuzeigen.
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Verhältnis zu Kunden und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an Cymage zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Sitz der Agentur. Es gilt, auch wenn der Kunde, beziehungsweise Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht.
(5) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit. Ihre Messe – unsere Hostessen.
Stand September 2009















